NEUSTART KULTUR I -Fördergrundsätze

1. Förderziel

Das Programm NEUSTART KULTUR zielt auf einen Neustart des kulturellen Lebens in Deutsch- land in Zeiten von Corona und danach, indem Kultureinrichtungen und Akteurinnen / Akteure zur Wiedereröffnung ihrer Häuser, Programme und Aktivitäten ertüchtigt werden. Dadurch soll neben der dringend notwendigen Wiedergewinnung eines vielfältigen Kulturangebots gleichzeitig wieder eine Beschäftigungs- und Erwerbsperspektive für die Kulturschaffenden entstehen.

Das Programm „THEATER IN BEWEGUNG“ für Gastspieltheater / INTHEGA-Häuser richtet sich an die Veranstalter mit Gastspieltheatern, die insbesondere im ländlichen Raum die kulturelle Grundversorgung sicherstellen. Da sich diese i. d. R. zu einem Großteil aus dem Verkauf der Eintrittskarten finanzieren und gar nicht oder nur zu einem geringen Teil öffentliche Förderung erhalten, werden die Gastspielhäuser durch Beschränkungen von Zuschauerzahlen erhebliche Einnahmeverluste verbuchen, die nicht ausgeglichen werden können. Zudem werden Mehrkos- ten zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen entstehen.

Mit dem Programm sollen die Wiederaufnahme und Stabilisierung des Spielbetriebes in den Gastspielhäusern ermöglicht werden, die aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung zur Pan- demie eingestellt worden sind. Ziel ist es, Theatergastspiele wieder stattfinden zu lassen und damit die dringend notwendige Wiedergewinnung dieses Kulturangebotes, welches jenseits der Metropolen von elementarer Bedeutung ist, zu ermöglichen. Die verantwortlichen Veranstalter von Gastspielaufführungen tragen Sorge dafür, dass ein flächendeckendes Angebot im Bereich der darstellenden Kunst vorgehalten wird, welches für den Erhalt der kulturellen Infrastruktur und insbesondere der Theaterkultur in Deutschland eine unverzichtbare Größe darstellt. Theaterkultur im ländlichen Raum heißt vor allem auch Gastspieltheater.

Die INTHEGA – die „Interessengemeinschaft der Städte mit Theatergastspielen“ – stellt neben dem Deutschen Bühnenverein und dem Bundesverband Freie Darstellende Künste eine der drei tragenden Säulen der deutschen Theaterlandschaft dar. Die INTHEGA hat rund 400 Mitglieder, vorrangig in kleineren und mittleren Kommunen. Diese im ländlichen Raum gelegenen Spielstät- ten sind der kulturelle Mittelpunkt ihrer Region.

Fernab der Metropolen und Metropolregionen kommen beispielsweise Kinder mit dem Weihnachtsmärchen der Landesbühne erstmalig mit dem Theater in Kontakt, sie sehen Stücke, die Schulstoff sind auf einer sog. INTHEGA-Bühne, hier haben Familien ein gemeinschaftliches Theatererlebnis und können ältere Menschen ohne lange Anfahrtswege am kulturellen Leben teilhaben. Die Spielpläne sind vielfältig, die gastierenden Ensembles sind Freie Theater, Tourneetheater, Landesbühnen sowie Einzelkünstler.

Zur Unterstützung der Wiederaufnahme der Arbeit der Gastspieltheater in Deutschland und ihres Erhalts als wichtige Kulturorte stellt die BKM in den Jahren 2020 und 2021 einmalig Fördermittel zur Verfügung. Die Umsetzung dieses Hilfsprogramms erfolgt in Zusammenarbeit mit der Interessengemeinschaft der Städte mit Theatergastspielen e.V. (INTHEGA, Königsallee 43, 71638 Ludwigsburg).

2. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind rechtsfähige juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten können und in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

Grundsätzlich antragsberechtigt sind Veranstalter mit Gastspielbetrieb, d.h. Gastspielbühnen ohne eigenes Ensemble.

Voraussetzung ist weiterhin, dass deren Tätigkeit in den letzten drei Jahren einen kulturellen Schwerpunkt hatte durch:

• die Entwicklung und Durchführung eines eigenen künstlerischen Spielplans und/oder

• die Übernahme von Gastspielen von professionell arbeitenden Theatern, Kinder- und Jugendtheatern, Ensembles, Orchestern, Tanzensembles, Solokünstlern oder vergleichbar

3. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die sofortige Wiederaufnahme des Spielbetriebes, d.h. die Durchführung von (Theater-) Gastspielen im Geltungszeitraum der Spielzeit 2020/2021.

Die Gastspielhäuser sollen durch dieses Programm in die Lage versetzt werden, trotz zu erwartender Mindereinnahmen Ver- träge mit den gastierenden Ensembles für die Spielzeit 2020/2021 einzugehen und infolge dessen den auftretenden Tourneetheatern angemessene Honorare zu zahlen.

Diese Maßnahme des Bundes ist notwendig, um die kulturelle Infrastruktur im ländlichen Raum wiederzubeleben und dem Publikum auch dort weiterhin den Zugang zu einem umfassenden Kulturangebot zu ermöglichen.

Förderfähig sind bis zu maximal 50 % der Gastspielkosten. Gegenstand der Förderung sind hierbei die Kosten für Honorare, Reisekosten (in Anlehnung an BRKG), Technikanmietung sowie GEMA und KSK.

Die Förderung nicht projektbezogener, d.h. laufender und anderweitiger Personal- und Sachkosten sowie Folgekosten und Investitionen ist ausgeschlossen.

Diese sowie weitere, hier nicht aufgeführte Gastspielnebenkosten sind vom Veranstalter zu tragen.
Bei allen Maßnahmen soll eine barrierefreie Zugänglichkeit mitbedacht und bei der Umsetzung ökologische Möglichkeiten gewählt werden.

4. Finanzierung
Pro Antragsteller können einmalig Fördermittel des Bundes in der Regel in einer Höhe von insge- samt maximal 200.000,- Euro beantragt und bewilligt werden.
Die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

Die Bundesmittel stehen nur einmalig nach Maßgabe des Bundeshaushalts zur Verfügung. Aus einer Förderung erwächst kein Anspruch auf etwaige weitere Förderungen.
Die Auszahlung der Mittel richtet sich nach den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Zuwendung darf nur auf Anforderung ausgezahlt und nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald, d.h. innerhalb von sechs Wochen nach der Auszahlung, für fällige Zahlungen benötigt wird.

5. Verfahren
Der Förderantrag kann ab dem 16.09.2020 (Ausschreibungsbeginn) bei der INTHEGA bis zum 30.10.2020 (Ende der Antragsfrist) eingereicht werden. Alle eingegangenen Anträge werden nach Ablauf der Frist bearbeitet.
Der Antrag muss eine Projektbeschreibung sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten.

Folgende Unterlagen (pdf-Dateien) sind dem Antrag beizufügen:
• Förderantrag: ausgefüllte Original-Datei oder gescannte pdf-Datei mit händischer Unterschrift sowie Kosten- und Finanzierungsplan
• Gültige Satzung oder vergleichbares Dokument, Vereins- / Handelsregisterauszug
• Nachweis über die Vertretungsberechtigung der / des Unterzeichnenden
• Nachweis über die ordnungsgemäße Geschäftsführung
• Nachweis der Gastspielplanung für 2020/2021 (Tabellarische Übersicht)
• Kopien der Gastspielverträge für 2020/2021 (Abschluss ab dem 01.07.2020)
• Erklärung, ob – und, wenn ja – welche Leistungen aus anderen Corona-bedingten
Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder in welcher Höhe in Anspruch
genommen wurden
• Erklärung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.
Soweit für eine Maßnahme neben der Förderung aus den Mitteln der BKM auch Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Bundes in Anspruch genommen werden sollen, muss sicherge stellt sein, dass die Förderungen unterschiedlichen Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sind; eine Überkompensation ist nicht zulässig.
Der Förderantrag kann über das Online-Tool der INTHEGA ab dem 16.09.2020 gestellt werden. Dem Antrag sind die im Antragsformular näher bezeichneten Unterlagen beizufügen.
Antragsberatung, Prüfung, Gewährung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch die INTHEGA e.V.

Grundlage für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Mittel ist ein privatrechtlicher Zuwendungsvertrag gemäß VV Nr. 12 zu § 44 BHO.
Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn sämtliche antragsbegründende Unterlagen unter Wahrung der Antragsfristen zur Prüfung vorliegen. Das Verfahren endet, wenn alle Mittel vergeben wurden, spätestens jedoch am 31.08.2021.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die mittelausreichende Stelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Verteilung der Mittel.
Die Beantragung von Fördermitteln ist an die tatsächliche Durchführung von Gastspielproduktionen in der Spielzeit 2020/2021 gebunden. Eine detaillierte Übersicht der durchgeführten Veranstaltungen (Termine, Verträge) im Nachgang zur Spielzeit ist Teil des Nachweises.
Die Verfahrensregelungen zur Antragstellung werden ausführlich in Frequently Asked Questions (FAQ), die zur Erläuterung dieser Fördergrundsätze dienen, beschrieben.

6. Allgemeine Bestimmungen
Fördermittel werden einmalig im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Regel als Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und analog der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung inklusive der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes werden Bestandteil des Zuwendungsvertrages.
Soweit für eine Maßnahme neben der Förderung aus diesem Programm auch Leistungen aus anderen – nicht im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden Programmen in Anspruch genommen werden sollen, muss ebenfalls sichergestellt sein, dass die Leistungen unterschiedlichen Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sind.
Mit dem Vorhaben darf vor der Antragstellung und bis zum Abschluss des Zuwendungsvertrages nicht begonnen worden sein. Der Förderantrag ist mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn zu verbinden. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss einer der Ausführung zuzurechnender Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
Die Förderung setzt grundsätzlich eine angemessene Eigenleistung voraus. Komplementärmittel von anderen öffentlichen Zuwendungsgebern sind zulässig.
Die Eigenleistung kann durch zweckgebundene Zuwendungen Dritter (Länderförderung oder kommunale Förderungen sowie Sponsoring, Spenden) und durch Eigenmittel sowie (unbare) Eigenleistungen erbracht werden. Zu den Eigenmitteln/Eigenleistungen zählen auch Einnahmen aus allen Formen von Bezahlangeboten, Teilnehmergebühren sowie Arbeitsleistungen, sofern sie in nachvollziehbarer Weise dem Projekt zuzuordnen sind (pro geleistete Arbeitsstunde (60 Minuten) pauschal 15 Euro, maximal jedoch 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bis zu einem Höchstsatz von 5.000 €).

Dabei werden nur die tatsächlich geleisteten und nachgewiesenen Arbeitsstunden (unterschriebene Stundenzettel) berücksichtigt.
Es werden nur Vorhaben gefördert, die mit dem EU-Beihilferecht im Sinne der Artikel 107 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar sind. Insbesondere werden keine Einrichtungen gefördert, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines frühe- ren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Dieses Sofortprogramm ist gemäß Artikel 53 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) von der Notifizierungspflicht durch die EU-Kommission freigestellt (beantragt), sofern die ggf. gängigen Regelungen der AGVO beachtet werden.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7. Geltungsdauer
Diese Fördergrundsätze treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten bis zum 31.12.2021. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Beauftragten der Bundesre- gierung für Kultur und Medien (BKM) sowie auf der Internetpräsenz der INTHEGA (www.inthega.de/neustart)