NEUSTART KULTUR II – „THEATER IN BEWEGUNG“
Häufige Fragen und Antworten („FAQs“)
Vorbemerkung
Mit dem Programm NEUSTART KULTUR – Hilfsprogramm für Gastspieltheater / INTHEGA-Häu- ser, initiiert von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), soll die Stabilisierung des Spielbetriebes und die Rückgewinnung des Publikums in den Gastspielhäusern im Jahr 2022 ermöglicht werden. Es richtet sich an die Veranstalter mit Gastspielbühnen, die insbesondere im ländlichen Raum die kulturelle Grundversorgung sicherstellen. Ziel ist es, Gastspielveranstaltungen weiter stattfinden zu lassen und damit die dringend notwendige Bereitstellung dieses Kulturangebotes, welches jenseits der Metropolen von elementarer Bedeutung ist, zu ermöglichen.
ANTRAGSTELLUNG
Antragsberechtigt sind rechtsfähige juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten können und in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Grundsätzlich antragsberechtigt sind Veranstalter mit Gastspielbetrieb, d.h. Gastspielbühnen / Gastspielhäuser ohne eigenes Ensemble. Voraussetzung ist weiterhin, dass deren Tätigkeit in den letzten drei Jahren einen kulturellen Schwerpunkt hatte, durch die Entwicklung und Durchführung eines eigenen künstlerischen Spielplans und/oder die Übernahme von Gastspielen von professionell arbeitenden Theatern, Kinder- und Jugendtheatern, Ensembles, Orchestern, Tanzensembles, Solokünstlern oder vergleichbar.
Der Förderantrag kann ab dem 15.02.2022 (Ausschreibungsbeginn) bei der INTHEGA bis zum 31.03.2022 (Ende der Antragsfrist) eingereicht werden. Alle eingegangenen Anträge werden nach Ablauf der Frist bearbeitet. Die Förderanträge müssen über das Online-Antragsformular unter www.inthega-neustart.de gestellt werden.
Pro Antragsteller können einmalig Fördermittel des Bundes in einer Höhe von insgesamt maximal 200.000,- Euro beantragt und bewilligt werden.
Im Rahmen des Online-Antragsformulars müssen Sie bestätigen, dass Sie einen förderunschäd- lichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn beantragen (3. Seite des Online-Antragsformulars). Es können damit auch Gastspielveranstaltungen rückwirkend gefördert werden, welche ab dem 01.01.22 durchgeführt wurden.
Der Text dieses Schreibens könnte z.B. folgendermaßen aussehen, gerne können Sie diesen Text als Vorlage verwenden:
Hiermit bestätigen wir, dass alle im Förderantrag genannten Angaben und Beträge sachlich und rechnerisch richtig sind und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden. Alle im Förderantrag genannten Veranstaltungen sind fest eingeplant und sollen, wenn es die jeweils gültigen Bestimmungen zulassen, durchgeführt werden.
Wir benötigen grundsätzlich für jede im Rahmen des Förderantrags eingereichte Summe einen Beleg. Dies kann z.B. sein:
- Honorar ➔ Gastspielvertrag, Vereinbarung
- Übernachtungskosten ➔ Buchungs- oder Reservierungsbestätigung des Hotels
- Reisekosten ➔ Ticket, Buchungsbestätigung oder eigene Aufstellung
- Technikanmietungen➔Angebot der Technikfirma oder des Verleihers
- Maßnahmen zur Publikumsrückgewinnung ➔ Angebot oder eigene Aufstellung mitKostenplanung/-schätzung
Ohne entsprechende Belege müssen die Beträge aus dem Förderantrag gestrichen werden.
Folgende Dokumente müssen Sie nicht erneut einreichen:
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- Gültige Satzung oder vergleichbares Dokument
- Vereins-/ Handelsregisterauszug
- Nachweis über die Vertretungsberechtigung der / des Unterzeichnenden (bei identischem Antragsteller)
- Nachweis über die ordnungsgemäße Geschäftsführung
Anteilig maximal 20 % der Fördersumme (zusätzlich zur Fördersumme) werden für Maßnahmen zur Publikumsrückgewinnung gefördert. Die 20% werden automatisch im der Excel-Vorlage zu Ihrer maximalen Fördersumme addiert und müssen in den Abrechnungszeiträumen abgerechnet werden. Ausgezahlt werden lediglich die Summen, die anhand von Rechnungsbelegen bei uns abgerufen werden, auch wenn es weniger als 20% sind.
Die Gastspielverträge für angemeldete Gastspielveranstaltungen müssen bei Antragstellung noch nicht beidseitig unterschrieben sein. Ausreichend sind auch eindeutig getroffene Vereinbarungen, aus welchen folgende Eckdaten hervorgehen müssen: Veranstaltungsort, Veranstaltungsdatum, Anbieter des Gastspiels und vereinbartes Honorar. Alle Gastspielverträge und/oder Vereinbarungen müssen ab dem 01.07.20 getroffen bzw. geschlossen worden sein.
Bei Veranstaltungen mit vereinbarten Mindestgagen/-honoraren und zusätzlichen Einnahme- beteiligungen, errechnen/schätzen Sie bitte das zu erwartende Honorar. Dieses tragen Sie dann in unsere Muster-Excelliste ein.
Als Nachweis können Sie beispielsweise folgende Dokumente einreichen:
- Schreiben der (Ober)Bürgermeisterin oder des (Ober)Bürgermeisters, dass die antragstellende Person dazu berechtigt ist.
- Bei Antragstellung durch den (Ober)Bürgermeister ist ein Organigramm der Kommune ausreichend.
- Wenn der Antragsteller aus dem Vereins- oder Handelsregisterauszug hervorgeht, können Sie diesen erneut hochladen.
Dies können z.B. die letzten beiden Jahresabschlüsse sein.
Kommunale Ämter oder GmbHs müssen keinen Vereins-/Handelsregisterauszug oder Satzung einreichen.
FÖRDERFÄHIGE KOSTEN
Grundsätzlich können nahezu alle Genres im Rahmen dieses Förderprogramms eingereicht werden (Theater, Musiktheater, Kinder-/Jugendtheater, Kabarett/Kleinkunst, Shows, Konzerte, etc.). Nicht gefördert werden können z.B. Ausstellungen. Wichtig ist, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine Gastspielveranstaltung handelt. Anmietungen Ihrer Häuser und Säle können nicht berücksichtigt werden.
Gegenstand der Förderung sind folgende Kosten:
• Honorare (Honorare, Gagen und Vermittlungsgebühren) • Übernachtungskosten (Übernachtung und Frühstück) • Reisekosten (in Anlehnung an BRKG)
• Technikanmietungen (technisches Equipment)
o Personalkosten für technisches Personal sind nicht förderfähig
o Mietkosten für Häuser/Säle sind nicht förderfähig
• Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Publikumsrückgewinnung gefördert (20% der Höchstfördersumme zusätzlich)
Kosten für Eigenproduktionen sind nicht förderfähig.
Nach aktuellem Stand der Fördergrundsätze sind Ausfallhonorare kein Bestandteil dieser und können nicht gefördert oder beantragt werden.
Verschiebungen innerhalb des Förderzeitraums (01.01. bis 31.12.22) sind möglich. Es bedarf keiner vorherigen Anmeldung oder Freigabe für o.g. Verschiebungen.
Nach aktuellem Stand der Fördergrundsätze können Zusatzveranstaltungen, die nicht Bestandteil des Förderantrags sind, nicht gefördert werden.
Nach aktuellem Stand der Fördergrundsätze sind Kosten für das Streaming von Veranstaltungen nicht förderfähig.
ABRECHNUNG
Ihre durchgeführten und im Förderantrag eingereichten Veranstaltungen können Sie in folgenden Zeiträumen abrechnen bzw. die verausgabten Mittel bei der INTHEGA abrufen:
SONSTIGES
In sämtlichen Publikationen, Plakaten, Internetauftritten etc. im Zusammenhang mit dem Projekt ist in geeigneter Weise unter Verwendung des Hinweises „Gefördert durch die Beauftragte der Bun- desregierung für Kultur und Medien“ auf die Förderung durch den Bund, mit der INTHEGA als Projektträger, aufmerksam zu machen. Zu diesem Zwecke stellt Ihnen die INTHEGA folgende Bildwortmarken Verfügung: BKM, NEUSTART KULTUR, INTHEGA.
Die Beratung bei der Antragsstellung erfolgt durch die INTHEGA-Geschäftsstelle zu deren regulären Geschäftszeiten.