NEUSTART KULTUR I – FAQ

Häufige Fragen und Antworten („FAQs“)

Vorbemerkung

Mit dem Programm NEUSTART KULTUR – Hilfsprogramm für Gastspieltheater / INTHEGA-Häu- ser, initiiert von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), sollen die Wiederaufnahme und Stabilisierung des Spielbetriebes in den Gastspielhäusern in der Spielzeit 2020/2021 ermöglicht werden, die aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung zur Pandemie gänzlich gestoppt sind. Es richtet sich an die Veranstalter mit Gastspielbühnen, die insbesondere im ländlichen Raum die kulturelle Grundversorgung sicherstellen. Ziel ist es, Theater wieder statt- finden zu lassen und damit die dringend notwendige Wiedergewinnung dieses Kulturangebotes, welches jenseits der Metropolen von elementarer Bedeutung ist, zu ermöglichen.

Antragsberatung

Die Beratung bei der Antragsstellung erfolgt durch den Projektträger.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind rechtsfähige juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland. Grundsätzlich antragsberechtigt sind Veranstalter mit Gastspielbetrieb, deren Tätig- keit in den letzten drei Jahren einen kulturellen Schwerpunkt hatte durch die Entwicklung und Durchführung eines eigenen künstlerischen Spielplans und die Übernahme von Gastspielen von professionell arbeitenden Theatern, Kinder- und Jugendtheatern, Ensembles, Orchestern, Tanzen- sembles, Solokünstlern.

Antragsfrist

Förderanträge können ab Mittwoch, 16. September 2020 gestellt werden, die Antragsfrist endet am Freitag, 30. Oktober 2020. Alle eingegangenen Anträge werden nach Ablauf der Frist bearbeitet.

Antragsunterlagen

Der Förderantrag muss eine Projektbeschreibung sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan ent- halten. Dem Antrag sind darüber hinaus die im Antragsformular näher bezeichneten Unterlagen beizufügen.

Finanzierung

Pro Antragsteller können Fördermittel des Bundes in einer Höhe von insgesamt maximal 200.000,- Euro beantragt und bewilligt werden (zur Berechnung s. „Fördergegenstand“). Die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig. Pro Bewilligung wird maximal eine Zuwendung aus diesem Programm gewährt.

Förderantrag

Der Förderantrag kann ab dem 16. September 2020 über das Online-Formular der INTHEGA ge- stellt werden. Alle eingegangenen Anträge werden nach Ablauf der Frist bearbeitet.

Fördergegenstand

Gefördert wird die Durchführung von Gastspielen in der Spielzeit 2020/2021 (Geltungszeitraum vom 1. September 2020 bis 31. August 2021). Förderfähig sind bis zu maximal 50 % der Gastspiel- kosten (Kosten für Honorare, Reisekosten, Technikanmietung, GEMA, KSK). Die Förderung laufender Personal- und Sachkosten sowie Folgekosten, Investitionen und weiterer Nebenkosten ist ausgeschlossen.

Förderziel

Mit dem Programm sollen die Wiederaufnahme und Stabilisierung des Spielbetriebes in den Gast- spielhäusern ermöglicht werden, die aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung zur Pandemie eingestellt worden sind.

Geltungsdauer

Dieses Programm und seine Fördergrundsätze treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2021.

Projektträger

Zuständiger Projektträger als Kooperationspartner des Bundes ist die Interessengemeinschaft der Städte mit Theatergastspielen e.V. (INTHEGA), Königsallee 43, 71638 Ludwigsburg.

Prüfung

Prüfung, Gewährung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch den Projektträger. Der Bun- desrechnungshof ist gemäß Bundeshaushaltsordnung (BHO) zur Prüfung berechtigt. Anträge gel- ten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn sämtliche antragsbegründende Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Die Beantragung von Fördermitteln ist an die tatsächliche Durchführung von Gastspielproduktionen in der Spielzeit 2020/2021 gebunden.

Rechtsanspruch

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die mittelausreichende Stelle ent- scheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Verteilung der Mittel.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Mit dem Vorhaben darf vor der Antragstellung nicht begonnen worden sein. Der Förderantrag ist mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn zu verbinden.